Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
(gültig ab Januar 1991)
1. Maßgebende Bedingungen 6. Aufrechnungsverbot |
10. Gewährleistung 10.1 Für unsere Fabrikate übernehmen wir eine Garantie für die Dauer von 6 Monaten für Material und Funktion bei vorschriftsmäßiger Bedienung ab Gefahrübergang. 10.2 Auch wenn wir durch Sondervereinbarung eine längere Gewährleistungsfrist zugestanden haben, endet diese in jedem Fall nach 2000 Betriebsstunden. Ausgeschlossen sind Verschleißteile. Ohne unsere Zustimmung darf - bei Verlust des Gewährleistungsanspruches - an der bemängelten Ware nichts geändert werden, und Reparaturversuche müssen unterbleiben. 10.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen. Diese Prüfung hat durch uns unverzüglich zu erfolgen, wenn der Besteller ein besonderes Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. 10.4 Wir sind gehalten, nachweisbare Mängel oder Ausführungsfehler kostenlos zu beheben oder gegen Rücklieferung der Waren kostenfreien Ersatz zu leisten oder eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. 10.5 Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzteillieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. 10.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenständen selbst betroffen, sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. 10.7 Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. 10.8 Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster - unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen - ausgeführt wird. 10.9 Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für Funktionsfähigkeit und Eignung nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren. 10.10 In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. 10.11 Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. 10.12 Unsere Garantieleistungen sowie jede Mängelhaftung entfallen, wenn unsere Betriebsanweisung nicht in allen Teilen eingehalten wurde und insbesondere, wenn von uns vorgeschiebene Wartungen nicht regelmäßig durchgeführt worden sind. Die Beweislast trägt der Besteller. 10.13 Ohne besondere schriftliche Vereinbarung stehen wir nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. 10.14 Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 3 Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge. 10.15 Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Hierfür haften wir mit neuer Gewährleistungsfrist ab Ersatzleistung bzw. Nachbesserung bis höchstens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. 11. Probelieferungen 11.1 Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Abmachungen bestehen oder die Waren unverzüglich nach Ablauf der Probezeit zurückgesandt werden. 12. Eigentumsvorbehalt 12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. 12.2 Das gilt auch, wenn der Preis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. 12.3 Verkauft der Besteller die Ware vor ihrer Bezahlung weiter, so tritt er bis zum vollen Ausgleich aller unserer offenen Rechnungsforderungen sämtliche Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab. 12.4 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterverarbeitet, so gehen die neu entstandenen Sachen zur Sicherung unserer Forderung sofort in unser Eigentum über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für uns verpflichtet und hat sie auf Verlagen besonders zu lagern oder herauszugeben. 12.5 Zur Verfügung über diese Sachen ist er nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen im erweiterten Eigentumsvorbehalt eines Dritten mit den Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentums im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an der Gesamtsumme der Rechnungswerte aller bei der Herstellung oder Vermischung verwandten Waren zu. 12.6 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlagen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt abgetreten 12.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten gelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Anderenfalls erfolgt die Rücknahme zur Sicherung unserer Ansprüche. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport und Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für eine etwaige Wertminderung sowie eventuelle Demontagekosten. 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wesel. 13.2 Gerichtsstand ist Wesel. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. 14. Anzuwendendes Recht 14.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung des Liefervertrages unwirksam sein, so soll dies die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berühren. |