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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
(gültig ab Januar 1991)

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Alle Lieferungen schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Dies gilt auch, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Sie sind in jedem Falle unwirksam, wenn sie nur durch eine Verweisung auf Einkaufsbedingungen des Bestellers in Bezug genommen worden sind.

1.2 Selbst dann, wenn wir uns zur Anerkennung von abweichenden Geschäftsbedingungen bereit erklären, sind unsere nachfolgenden Bedingungen, lt. Ziffer 12, über den Eigentumsvorbehalt unabdingbar. Das Eigentum an unseren Liefergegenständen übertragen wir also erst nach restloser Zahlung aller unserer offenen Forderungen. Weiter ist unabdingbar, dass wir im Rahmen der Gewährleistung nur für Schäden am Liefergegenstand selbst haften und weitergehende Ansprüche, soweit sie nicht von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind, ablehnen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.2 Bestellungen gelten als angenommen, wenn wir dem Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung gegeben oder stillschweigend die Lieferung ausgeführt haben. Dies gilt auch, wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegenüber erteilt wurde.

2.3 Änderungen, Ergänzungen und alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Preise

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk Wesel, einschl. Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Die Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kostenfaktoren. Ändern sich diese bis zur Lieferung, sind wir zu entsprechender Anpassung berechtigt und verpflichtet.

4. Umfang der Lieferung

4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar, ohne Abzug bzw. lt. Angebot. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von mind. 9 % zu berechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.

5.2 Die Berechnung weitere Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.3 Werden nachträgliche Umstände bekannt, welche die Kreditfähigkeit des Bestellers mindern können, so sind wir berechtigt, unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel für sofort fällig zu erklären. In diesem Fall sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

5.4 Reparaturkosten sind bei Beendigung der Reparatur fällig und unverzüglich zu zahlen.

6. Aufrechnungsverbot

6.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschl. der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gewährleistungsansprüchen kann nur in einem Umfang ausgeübt werden der dem Wert der Gewährleistung entspricht.

7. Lieferzeit

7.1 Die Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat.

7.2 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf, z.B. durch Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller schnellstmöglich mitteilen. Wird die Lieferung durch solche Störungen unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers unsere Lieferpflicht.

7.3 Ist ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart, so verschiebt sich dieses bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzung entsprechend.

7.4 Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, bei Serienartikeln eine Nachfrist von 3 Wochen oder bei Sonderanfertigungen eine Nachfrist von mind. 1/4 der ursprünglich vorgesehenen Lieferzeit zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grobem Verschulden unsererseits beruhen. Sie beschränken sich für jede volle Woche der Terminüberschreitung auf 0,3 %, im ganzen, aber höchstens auf 3 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

8. Versandrisiko und Gefahrenübergang

8.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Jegliches Risiko geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand, weil der Besteller die Ware nicht 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft abnimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage auf ihn über.

8.2
 Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers Transport- und Lagerversicherungen abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig.

8.3 Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so sind wir berechtigt, für die Lagerung monatlich mindesten 1/2 % des Rechnungsbetrages, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, zu verlangen.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Gegenstände auch dann abzunehmen, wenn geringfügige Mängel vorhanden sind.

9. Beanstandungen (Prüfungspflicht)

9.1 Der Besteller hat die Waren unverzüglich zu prüfen und etwaiger Mängel bis spätenst zum 10. Tag nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.

9.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers, zu rügen.

9.3 Die Rüge ist durch eingeschriebenen Brief unmittelbar an uns, nicht an unsere Vertreter zu richten.

10. Gewährleistung

10.1 Für unsere Fabrikate übernehmen wir eine Garantie für die Dauer von 6 Monaten für Material und Funktion bei vorschriftsmäßiger Bedienung ab Gefahrübergang.

10.2 Auch wenn wir durch Sondervereinbarung eine längere Gewährleistungsfrist zugestanden haben, endet diese in jedem Fall nach 2000 Betriebsstunden. Ausgeschlossen sind Verschleißteile. Ohne unsere Zustimmung darf - bei Verlust des Gewährleistungsanspruches - an der bemängelten Ware nichts geändert werden, und Reparaturversuche müssen unterbleiben.

10.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen. Diese Prüfung hat durch uns unverzüglich zu erfolgen, wenn der Besteller ein besonderes Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.

10.4 Wir sind gehalten, nachweisbare Mängel oder Ausführungsfehler kostenlos zu beheben oder gegen Rücklieferung der Waren kostenfreien Ersatz zu leisten oder eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

10.5 Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzteillieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

10.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenständen selbst betroffen, sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.

10.7 Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

10.8 Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster - unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen - ausgeführt wird.

10.9 Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für Funktionsfähigkeit und Eignung nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.

10.10 In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

10.11 Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

10.12 Unsere Garantieleistungen sowie jede Mängelhaftung entfallen, wenn unsere Betriebsanweisung nicht in allen Teilen eingehalten wurde und insbesondere, wenn von uns vorgeschiebene Wartungen nicht regelmäßig durchgeführt worden sind. Die Beweislast trägt der Besteller.

10.13 Ohne besondere schriftliche Vereinbarung stehen wir nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.

10.14 Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 3 Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge.

10.15 Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Hierfür haften wir mit neuer Gewährleistungsfrist ab Ersatzleistung bzw. Nachbesserung bis höchstens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

11. Probelieferungen

11.1 Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Abmachungen bestehen oder die Waren unverzüglich nach Ablauf der Probezeit zurückgesandt werden.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

12.2 Das gilt auch, wenn der Preis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

12.3 Verkauft der Besteller die Ware vor ihrer Bezahlung weiter, so tritt er bis zum vollen Ausgleich aller unserer offenen Rechnungsforderungen sämtliche Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab.

12.4 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterverarbeitet, so gehen die neu entstandenen Sachen zur Sicherung unserer Forderung sofort in unser Eigentum über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für uns verpflichtet und hat sie auf Verlagen besonders zu lagern oder herauszugeben.

12.5 Zur Verfügung über diese Sachen ist er nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen im erweiterten Eigentumsvorbehalt eines Dritten mit den Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentums im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an der Gesamtsumme der Rechnungswerte aller bei der Herstellung oder Vermischung verwandten Waren zu.

12.6 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlagen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt abgetreten

12.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten gelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Anderenfalls erfolgt die Rücknahme zur Sicherung unserer Ansprüche. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport und Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für eine etwaige Wertminderung sowie eventuelle Demontagekosten.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wesel.

13.2 Gerichtsstand ist Wesel. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

14. Anzuwendendes Recht

14.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung des Liefervertrages unwirksam sein, so soll dies die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berühren.